Waffengesetz - Änderungen ab 2008

Als wichtigste Änderung gilt das Verbot des Führens von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge in der Öffentlichkeit.

Die Firma Böker als Vertreter der Solinger Messerindustrie zusammen mit Vertretern des Industrieverbands IVSH, des Schneidwarenfachhandels und der Fachpresse hat sich am 20.02.2008 in einem persönlichen Gespräch mit dem Initiator Dr. Körting, Innensenator von Berlin, über den anstehenden Gesetzentwurf und die Folgen für den Messermarkt ausgetauscht.In diesem Gespräch wurde von Dr. Körting eindeutig betont, dass die Motivation zur Gesetzesänderung nur in der Bekämpfung der hohen Jugendkriminalität in den deutschen Großstädten zu suchen ist. Die Politik möchte den vor Ort eingesetzten Polizisten verbesserte Möglichkeiten einräumen, Messer zu beschlagnahmen, die potentielle Gewalttäter mit sich führen.

Ausdrücklich wurde von Dr. Körting darauf hingewiesen, dass rechtschaffene und gesetzestreue Bürger, die ein Messer aus (Zitat) “legal reasons” mit sich führen, auch weiterhin nicht in den Focus der Polizei rücken werden.

Die Politik ist sich darüber im Klaren, dass die anstehende Gesetzesänderung eine große Verunsicherung im Messermarkt verursachen wird. Es ist nun die Aufgabe von Herstellern, Importeuren, Verbänden, Handel und Fachpresse gemeinsame Aufklärungsarbeit zu leisten und den eigentlichen Sinn und Zweck des Gesetzes zu kommunizieren.

Folgende Gesetzesänderung wurde am 22.02.2008 vom Deutschen Bundestag zum Thema Messer beschlossen (Auszug aus dem Gesetzentwurf):


“Es ist verboten
  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Dies gilt nicht

  • für den Transport in einem verschlosssenen Behältnis
  • sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.”


Was bedeutet der Entwurf in der Praxis?

Der Erwerb und der Besitz der betroffenen Messer bleiben vollkommen legal. Die Messer werden bewusst nicht als Waffe eingestuft, “da sie auch nützliche Gebrauchsgegenstände sind” (Begründung im Gesetzestext) und oft auch begehrte Lifestyle-Accessoires und Sammlerobjekte darstellen. Sie unterliegen weiterhin nicht dem Altersgebot (”ab 18 Jahre”).Es handelt sich bei dem Gesetzentwurf eben nicht um ein generelles Führungsverbot - mit ähnlicher Wirkung wie bei einem Totalverbot.

Das in dem Text erwähnte “Führen” von Messern meint konkret ein “zugriffsbereites Tragen” am Körper. Bei Aufbewahrung in einem Behältnis, wie einer Tasche oder auch in einem PKW-Handschuhfach, greift die Neuregelung nicht.

Die Gesetzesänderung greift aber auch überall dort nicht, wo Messer aus “legalen Gründen” eingesetzt oder eben auch nur geführt werden. Es geht hier um den so genannten sozial-adäquaten Gebrauch von Messern, sei es nun aus beruflichen Gründen oder auch bei Ausübung des Hobbies oder in der Freizeit, wie dies zum Beispiel bei Wanderern, Pfadfindern, Campern, Anglern, Jägern, Motorradfahrern, Mountainbikern, Messersammlern etc. der Fall ist.

Selbst der normale, private Einsatz und das damit verbundene mit sich Führen bei einem Picknick oder auch zur Vesper in einem Biergarten wird auch in Zukunft ohne Einschränkung möglich sein.

Den Initiatoren der Gesetzesänderung geht es nach eigenen Worten einzig und allein darum, gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe zum Einschreiten und auch zur Beschlagnahmung zu haben.

Selbst in diesem Fall wird es bei einer reinen Ordnungswidrigkeit bleiben und auf keinen Fall ein Straftatbestand gegeben sein.

Zusammengefasst:
Die neue Gesetzesregelung ist nicht mit einem Verbot der hier behandelten Messer verbunden und selbst das Führen wird im Grunde genommen erlaubt bleiben. Nämlich dann, wenn es aus beruflichen, sportlichen oder anderen, legalen Gründen, wie in der Freizeit, geschieht. Genau dies ist in der Regel der Fall.

Waffengesetz - Änderungen ab dem 01.04.2003

Die Änderungen unser Sortiment betreffend im Überblick

Verboten sind ab sofort:

  • Wurfsterne (echte ~)
  • Butterflymesser
  • Fallmesser
  • Faustmesser (Stossdolche)
  • Springmesser
    Ausnahme: seitlich herausspringende Klinge, maximal 8,5 cm lang; die Klingenbreite in der Mitte muss mindestens 20% der Klingenlänge sein; nicht zweiseitig geschliffen, und hat einen zur Schneide hin sich verjüngenden, durchgehenden Rücken

Sollten Sie noch Gegenstände dieser Art besitzen, gibt es vier Möglichkeiten:

  • beim Bundeskriminalamt als Teile einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung anmelden
  • beim örtlichen Polizeirevier gegen Quittung abliefern
  • selbst vernichten / verschrotten
  • Aufbewahrung im Ausland

Die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist endete am 31.08.2003. Wer nach diesem Zeitpunkt derartige Waffen im Inland ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz hat, muss mit Strafverfolgung rechnen.

Achtung:
Bitte schicken Sie keine derartige Waren an uns zurück, wir würden uns durch die Annahme strafbar machen!

Auch weiterhin verboten bleiben Nunchaku und Schlagringe.



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